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129a (StGB) - verfahren gegen linke in sachsen-anhalt
www.soligruppe.de

 


Interview vom 24.01.2007 zum Stand im Verfahren
Silke Bredov ist Sprecherin der Soligruppe Magdeburg, die das 129a-Verfahren (»Bildung einer terroristischen Vereinigung«) gegen drei Antifaschisten politisch begleitete.

Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion.PDS im Bundestag, hat kürzlich darauf hingewiesen, daß im Jahr 2005 insgesamt 53 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf »terroristische« Aktivitäten eingeleitet worden seien. Unter den fünf nach Paragraph 129a, also wegen »Bildung einer terroristischen Vereinigung«, Verurteilten war der Magdeburger Antifaschist Daniel Winter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun seine Entscheidung im zweiten Revisionsverfahren bekanntgegeben. Was wurde entschieden?
Der BGH hat die Prozeßführung zwar deutlich kritisiert, aber das Urteil hat inhaltlichen Bestand. Es bleibt also bei dem Strafmaß von zwei Jahren. Wir haben es das erste Mal in der juristischen Geschichtsschreibung der Bundesrepublik mit einer Einzelverurteilung nach Paragraph 129a des Strafgesetzbuchs zu tun. Winter wurde wegen angeblich begangener Brandanschläge nach 129a verurteilt, obwohl der Straftatbestand der »Bildung einer terroristischen Vereinigung« normalerweise erst ab drei Personen angewendet werden kann. Dieses Urteil ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, der Bundesanwaltschaft und dem Bundes­kriminalamt, Einzelpersonen mit der Terrorismuskeule den Prozeß zu machen, ohne einen organisierten Gruppenzusammenhang nachweisen zu müssen. Das kann dann je nach politischem Willen jeden treffen, vom Menschenrechtsaktivisten bis hin zum auf die Barrikaden gehenden ALG-II- Bezieher.

Was hat der BGH konkret beanstandet?
In der zweiten Revisionsverhandlung kritisierte der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofes, daß das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Naumburg die persönliche Entwicklung von Winter seit seiner Haftverschonung 2003 bis zur Verkündung des Urteils nicht berücksichtigte. Außerdem übte der BGH Kritik an der Prozeßführung des Gerichtes und sah eine eindeutige Prozeßverschleppung für gegeben an.

Der Bundesgerichtshof hat die Prozeßführung des OLG Naumburg also für nicht rechtsstaatlich erklärt?
Der BGH ging sogar noch einen Schritt weiter und sprach von eindeutigen Verstößen gegen die Menschenrechtskonvention. Er bezog sich dabei auf die Dauer der Verhandlungen, die regelmäßig nur etwa sechs oder zehn Minuten betrug. Das OLG wollte damit die damals verhängte Beugehaft wegen Aussageverweigerung gegen die ebenfalls angeklagten Marco H. und Carsten S. in die Länge ziehen. Beide wurden im Gegensatz zu Winter nicht nach Paragraph 192a verurteilt. Offenbar wollte man ihnen nach einem Jahr Untersuchung und einer Verurteilung von Marco H. zu zweieinhalb Jahren und einem Freispruch von Carsten S. zusätzliche Haftzeiten aufdrücken.

Wie geht es mit diesem Verfahren nun weiter?
Es wird zu einer erneuten Verhandlung kommen, in der geprüft werden muß, ob die noch ausstehende Reststrafe Winters unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Der Paragraph 129a wurde in den vergangenen Jahren oft genutzt, um die aberwitzigsten Verfahren gegen Linke zu eröffnen. Neonazis wurden trotz Wehrsport­übungen, Waffenfunden und Anschlägen nur ein einziges Mal nach Paragraph 129 behelligt. Wie erklären Sie sich das?
Das hat natürlich etwas mit staatlicher Herrschaftssicherung zu tun. Betrachtet man den V-Leute-Skandal im Zusammenhang mit dem NPD-Verbotsverfahren, wird das sehr schnell klar. Angestellte des Verfassungsschutzes haben im Endeffekt die Hetzprogramme der NPD mitformuliert und gestalteten die Politik der Neonazis an führender Stelle. Daran dürfte sich auch aktuell nichts geändert haben.

Müßte sich die politische Linke angesichts dieser Entwicklung nicht wieder stärker mit dem Thema 129a beschäftigen?
Das ist richtig. In den meisten politischen Zusammenhängen wird nicht vorsichtig genug agiert. Gerade in Vorbereitung der Proteste gegen den G-8-Gipfel sollte sich vermehrt mit dem Thema Repression auseinandergesetzt werden.


Marco Heinrichs ist wieder frei!
Marco befindet sich seit Ende Oktober wieder draußen. Er war seit dem 27.2.2006 inhaftiert. In dem Magdeburger §129a-Verfahren
wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt, von der er durch die Untersuchungshaft 1 Jahr abgesessen hatte.
In dem Revisionsverfahren gegen seinen Mitangeklagten Daniel ist er zusammen mit Carsten, der ebenfalls in dem Verfahren  angeklagt war und freigesprochen wurde, zuvor noch ein halbes Jahr in Beugehaft gegangen. Da Beugehaft nicht angerechnet wird auf die Strafhaft, war Marco jetzt wieder im Knast und ist auf Grund der 2/3-Regelung wieder draußen.